Denn wer in Teilzeit arbeitet, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um auch ausserhalb der Arbeitszeit abgesichert zu sein. Gerade Unternehmen, die Teilzeitkräfte mit unregelmässigen Einsätzen beschäftigen, stehen hier oftmals vor einer Herausforderung. Doch wie genau ist die NBU geregelt, was gilt es zu beachten und worauf sollten insbesondere unregelmässig Beschäftigte achten?
Warum die wöchentliche Arbeitszeit entscheidend ist
Grundsätzlich muss bei Teilzeitbeschäftigten eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von mindestens acht Stunden erreicht werden, damit eine NBU-Deckung besteht. Alternativ kann auch gelten, dass in der Mehrheit der betrachteten Wochen mindestens acht Stunden gearbeitet wurden. Doch wie bestimmt man diese „betrachteten Wochen“, wenn Beschäftigte mit stark schwankenden oder unregelmässigen Einsätzen zu tun haben?
Das Merkblatt der Ad-hoc Kommission Schaden UVG als Leitfaden
Um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, hat die Ad-hoc Kommission Schaden UVG konkrete Empfehlungen formuliert. Sie empfiehlt folgendes Vorgehen:
- Relevante Periode wählen
Für die Berechnung kommen entweder die letzten 3 oder die letzten 12 Monate vor dem Unfall in Betracht. Welche Periode herangezogen wird, richtet sich danach, welche Variante für die betroffene Person günstiger ist. Dadurch lassen sich auch kurzfristige Schwankungen oder saisonale Einsätze besser ausgleichen. - Nur ganze Wochen zählen
Beginnt oder endet die relevante Periode mitten in der Woche, bleiben diese angebrochenen Wochen grundsätzlich unberücksichtigt. Auf diese Weise soll ein möglichst realistischer Durchschnittswert entstehen. - Entscheiden: Alle Wochen oder nur Wochen mit Einsätzen?
Hier liegt einer der wichtigsten Knackpunkte. Laut Merkblatt kommt es darauf an, ob in der relevanten Periode die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen überwiegen.
- Wenn die Mehrzahl aller Wochen echte Einsätze enthält, werden ausschliesslich jene Wochen in die Berechnung aufgenommen, in denen überhaupt gearbeitet wurde – selbst wenn es nur eine einzige Stunde war. Damit erhalten Beschäftigte, die überwiegend Einsätze leisten, die Chance, ihren Durchschnitt aus den faktisch gearbeiteten Wochen heraus zu generieren, ohne dass Wochen ohne Einsatz den Schnitt drücken.
- Wenn jedoch die Mehrzahl aller Wochen ohne Einsatz ist, werden alle Wochen der relevanten Periode berücksichtigt. Dadurch wird verhindert, dass jemand, der nur in wenigen Wochen vereinzelt Einsätze hat, automatisch über die Acht-Stunden-Grenze kommt.
- Wenn die Mehrzahl aller Wochen echte Einsätze enthält, werden ausschliesslich jene Wochen in die Berechnung aufgenommen, in denen überhaupt gearbeitet wurde – selbst wenn es nur eine einzige Stunde war. Damit erhalten Beschäftigte, die überwiegend Einsätze leisten, die Chance, ihren Durchschnitt aus den faktisch gearbeiteten Wochen heraus zu generieren, ohne dass Wochen ohne Einsatz den Schnitt drücken.
- Ausfallstunden wegen Krankheit oder Unfall ergänzen
Reichen die geleisteten Stunden noch nicht für die Acht-Stunden-Grenze, sieht das Merkblatt vor, dass Ausfallstunden aufgrund eigener Krankheit oder Unfall aufgestockt werden dürfen. Dazu wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit berechnet, auf die nächste volle Stunde aufgerundet und den betreffenden Tagen hinzugerechnet. Andere Gründe für Absenzen (zB. Militär, Feiertage, Urlaub) werden dagegen nicht ergänzt.
Lassen wir uns das mal durchspielen
Stellen Sie sich Folgendes vor: In Szenario A arbeitet eine Person in den letzten drei Monaten insgesamt 8 von 12 Wochen – selbst wenn in einer der schwächsten Wochen nur eine Stunde anfällt. Die restlichen 4 Wochen bleibt sie ganz ohne Einsatz. Da die meisten Wochen tatsächlich mit Arbeit belegt sind (8 gegenüber 4), fliessen nur diese 8 Wochen in die Berechnung ein. Erzielt die Person dabei im Durchschnitt acht Stunden wöchentlich, liegt eine NBU-Deckung vor.
Im Gegensatz prüfen wir Szenario B: Eine Person blickt rückwirkend auf drei Monate (12 Wochen) zurück. In 5 dieser Wochen leistet sie jeweils 9 Stunden Arbeit, in den übrigen 7 Wochen ist sie gar nicht im Einsatz. Damit überwiegen die Wochen ohne Einsatz (7 gegenüber 5). Folglich müssen alle 12 Wochen in die Berechnung einfliessen.
Das bedeutet, dass die gesamten 45 Arbeitsstunden (5 Wochen × 9 Stunden) durch 12 geteilt werden, was einen Durchschnitt von lediglich 3,75 Stunden pro Woche ergibt. Da dieser Wert klar unterhalb der Acht-Stunden-Grenze liegt, kommt es in diesem Beispiel nicht zu einer NBU-Deckung.
Befristete Einsätze
Befristete Einsätze sind im Zusammenhang mit der NBU-Deckung besonders relevant. Ausschlaggebend ist dabei stets der Charakter der Anstellung, also das, was die Parteien vertraglich vereinbart haben und wie die Beschäftigung tatsächlich ausgestaltet wird. Bei befristeten Arbeitsverträgen zieht man die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Beurteilung heran. Ist dort beispielsweise ein Pensum festgelegt, das in der Berechnung auf durchschnittlich acht Stunden pro Woche hinausläuft, kann dies auch bei kurzer Einsatzzeit zu einer NBU-Deckung führen – vorausgesetzt, die ermittelten Wochenstunden spiegeln den vereinbarten Charakter wider.
Warum Prämien nicht automatisch Deckung bedeuten
Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass das Abführen von Prämien für die Unfallversicherung automatisch eine vollständige NBU-Deckung garantiert. Doch sollten sich bei einem konkreten Schadensfall die geleisteten Stunden als zu niedrig erweisen, kann der Versicherer Leistungen kürzen oder ablehnen. Es ist also unbedingt erforderlich, dass Arbeitgebende und Teilzeitbeschäftigte gemeinsam sicherstellen, dass die relevanten Wochen korrekt berechnet und dokumentiert werden.
Wie Sie Teilzeit- und NBU-Fragen souverän meistern
Die korrekte Abbildung der NBU-Deckung für Teilzeitangestellte kann eine Herausforderung für das Payroll sein, insbesondere wenn Einsätze unregelmässig erfolgen oder Arbeitszeiten stark schwanken. Doch mit einer strukturierten Vorgehensweise und klaren Prozessen im Payroll-Alltag lässt sich die Situation erfolgreich meistern.
Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Es empfiehlt sich, vorerst bei allen oder zumindest bei den risikobehafteten Teilzeitangestellten die NBU-Prämien einzuziehen und erst anlässlich der Jahresenddeklaration oder beim Austritt zu prüfen, ob die Mindestanforderungen (z. B. durchschnittlich acht Wochenstunden) tatsächlich erfüllt wurden. Liegt die geleistete Arbeitszeit nachweislich unter dieser Grenze, können zu viel entrichtete Prämien über die letzte Lohnabrechnung des Jahres oder beim Austritt zurückerstattet werden. So wird verhindert, dass kurzfristige Veränderungen im Pensum unmittelbar zu versicherungsrelevanten Lücken oder unnötigen Rückforderungen führen.
Für Mitarbeitende
Wer nicht sicher ist, ob die geleisteten Stunden kontinuierlich für eine NBU-Deckung ausreichen, sollte in Erwägung ziehen, über die eigene Krankenkasse eine private Unfallversicherung abzuschliessen. Zwar kann es dadurch zu einer gewissen Doppelversicherung kommen, doch dieses Vorgehen ist im Zweifelsfall sinnvoller, als bei einem Unfall plötzlich ohne ausreichende Deckung dazustehen. Ohne entsprechende Police würden die Kosten dann über die Grundversicherung abgerechnet, was erfahrungsgemäss höhere Eigenleistungen durch Franchise und Selbstbehalt bedeuten kann.
Fazit
Ob es darum geht, den richtigen Durchschnitt der geleisteten Stunden zu ermitteln, Prämien fair zu verrechnen oder sich mit einer zusätzlichen Privatversicherung abzusichern: Eine frühzeitige Klärung der NBU-Deckung nimmt sowohl Arbeitgebenden als auch Mitarbeitenden die Unsicherheit. Wer die beschriebenen Massnahmen konsequent umsetzt, verringert das Risiko von Deckungslücken und überrascht niemanden mit unerwarteten Kosten. Gerade bei Teilzeitverhältnissen und schwankenden Einsätzen ist eine durchdachte Strategie rund um die NBU-Deckung unerlässlich. Mit einer klaren Zeiterfassung, regelmässiger Prüfung und einer eventuellen Privatversicherung lassen sich die häufigsten Stolperfallen vermeiden. So schaffen sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende verlässliche Rahmenbedingungen und vermeiden unangenehme Überraschungen im Schadensfall.