Sozialversicherungen: Neue AHV-Maximalrente und angepasste Grenzwerte
Mit dem Jahreswechsel steigt die maximale AHV-Rente. Infolgedessen passen sich auch die für die berufliche Vorsorge (BVG) relevanten Grenzwerte an. Zudem werden die AHV-Mindestbeiträge, die Grenzwerte der abgestuften Beitragsskala für Selbstständigerwerbende und die Beiträge für Nichterwerbstätige im Rahmen der bekannten Systematik nach oben korrigiert.
Geringfügige Löhne: Neue Freigrenze von 2’500 Franken
Ab 2025 liegt die Freigrenze bei geringfügigen Löhnen neu bei 2’500 Franken statt bisher 2’300 Franken. Das bedeutet konkret: Auf Löhnen unter 2’500 Franken müssen Sozialversicherungsbeiträge nur erhoben werden, wenn dies von den Mitarbeitenden ausdrücklich verlangt wird. Wer in diesem Bereich Personen beschäftigt, sollte seine Lohnbuchhaltung entsprechend anpassen und das Personal informieren.
Frauenrentenalter: Erster Schritt zur Angleichung
Im Jahr 2025 tritt der erste Schritt der Angleichung des Frauenrentenalters in Kraft. Frauen des Jahrgangs 1961 erreichen nun mit 64 Jahren und 3 Monaten das Referenzalter. Eine rechtzeitige Information und Beratung der betroffenen Mitarbeitenden kann Unklarheiten verhindern und die Personalplanung verbessern.
Anpassung BVG-Kennzahlen und Auswirkungen auf 2. und 3. Säule
Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle
- Der Koordinationsabzug wird neu auf 26’460 CHF festgelegt.
- Die Eintrittsschwelle wird auf 22’680 CHF erhöht.
- Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge (BVG) bleibt bei 1,25 Prozent bestehen.
Erhöhung Säule 3a Beiträge & Rückzahlungen
- Mit bestehender 2. Säule kann ab 2025 ein Betrag von maximal 7’258 CHF steuerlich geltend gemacht werden.
- Ohne zweite Säule sind es 36’288 CHF.
- Neu lassen sich nicht ausgeschöpfte 3a-Beiträge bis zu zehn Jahre rückwirkend nachzahlen. Damit werden individuelle Schwankungen in den Einzahlungen berücksichtigt und das 3-Säulen-System weiter gestärkt.
Für Arbeitgeber:innen ist es sinnvoll, Mitarbeitende auf diese Chancen hinzuweisen, da eine flexible Handhabung der Vorsorgeleistungen oft ein attraktiver Bestandteil des Vergütungspakets ist.
Kinderzulagen: Erhöhung der Mindestbeträge
Auch bei den Familienzulagen gibt es Anpassungen:
- Die Kinderzulage steigt auf mindestens 215 CHF (+15 CHF).
- Die Ausbildungszulage wird auf 268 CHF (+18 CHF) angehoben.
Diese Änderungen wirken sich auf die monatlichen Lohnabrechnungen aus. Stellen Sie sicher, dass Ihre Payroll-Software rechtzeitig aktualisiert wird.
Rentnerfreibetrag: Wahlrecht bis Jahresende
Mitarbeitende im Referenzalter können ihren Rentnerfreibetrag jedes Jahr neu festlegen – bis zum ersten Lohnlauf des folgenden Jahres. Eine erneute Mitteilung ist nur nötig, wenn der oder die Mitarbeitende von einer bereits getroffenen Wahl abweichen möchte. Obwohl keine gesetzliche Informationspflicht besteht, kann es Unstimmigkeiten vorbeugen, wenn Arbeitgeber:innen ihre Beschäftigten rechtzeitig darüber informieren.
Privatanteil e-Fahrzeuge: Systemwechsel bei den Sozialversicherungen
Ab 2025 treten bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen durch Mitarbeitende wichtige Änderungen in Kraft – insbesondere, wenn der/die Arbeitgeber:in auch die Kosten für die Wallbox am Wohnsitz übernimmt. Während bis Ende 2024 sämtliche Ausgaben (inklusive Installation) in den Privatanteil eingerechnet wurden, gilt ab dem nächsten Jahr ein neuer Ansatz im Sozialversicherungsrecht: Die Installationskosten zählen nun als massgebender Lohn und müssen nicht länger dem Privatanteil zugerechnet werden.
Damit verbunden empfiehlt es sich, sämtliche bis zum 31. Dezember 2024 festgelegten Privatanteile zu überprüfen und gegebenenfalls rückwirkend nach unten zu korrigieren. Ausserdem ist es essenziell, die einmaligen Installationskosten im Monat der tatsächlichen Realisation korrekt auf der Lohnabrechnung auszuweisen. So stellen Arbeitgeber:innen sicher, dass sie alle Vorgaben erfüllen und Unklarheiten im Sozialversicherungsbereich vermeiden.
Limitierung von pauschalen Repräsentationsspesen
Das aktualisierte Musterreglement der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) begrenzt nun pauschale Repräsentationsspesen:
- Monatsbetrag über 500 CHF darf höchstens 5 % des Bruttolohns betragen.
- Zudem gilt ein Maximalansatz von 2’000 CHF pro Monat.
Übersteigt die Pauschale diese Grenzen, fällt der übersteigende Betrag nicht mehr in den Schutzbereich eines genehmigten Spesenreglements und kann von der Steuerbehörde als Einkommen aufgerechnet werden. Wichtig bleibt ausserdem, dass sämtliche Pauschalspesen weiterhin in Ziffer 13.2 des Lohnausweises ausgewiesen werden. Bei genehmigtem Spesenreglement ist in Ziffer 15 der entsprechende Vermerk anzubringen.
Digitalisierung bei Sozialversicherungen
Ein bedeutender Schritt in Richtung Bürokratieabbau: Ab 2025 können Erwerbsausfallentschädigungen online beantragt werden. Papierformulare werden sukzessive abgeschafft. Das entlastet sowohl Arbeitgeber:innen als auch Versicherte. Um reibungslose Abläufe zu garantieren, lohnt es sich, interne Prozesse und Software-Schnittstellen frühzeitig zu überprüfen.
Was ist zu tun?
Überprüfung der Software-Parameter
Stellen Sie sicher, dass Ihre Lohn- und Buchhaltungssoftware zum Jahreswechsel die neuen Grenzwerte und Änderungen korrekt abbildet. Dies betrifft insbesondere:
- Neue Grenzwerte für geringfügige Löhne, Kinderzulagen sowie BVG-Eintrittsschwellen und Koordinationsabzüge.
- Umstellung auf das neue E-Fahrzeug-System bei Mitarbeitenden, die einen Firmenwagen nutzen.
- Aktualisiertes Spesenreglement und korrekte Behandlung von pauschalen Repräsentationsspesen.
Weitere Empfehlungen
- Information der Mitarbeitenden: Eine kurze Infoveranstaltung oder ein Rundschreiben zum Jahresbeginn kann helfen, die wichtigsten Änderungen transparent zu kommunizieren.
- Prüfung der Pensionsplanung: Gerade angesichts des angepassten Frauenrentenalters und möglicher Rentnerfreibeträge lohnt es sich, Personalabteilungen für die Beratung zu schulen.
- Spesenreglement aktualisieren: Falls noch nicht geschehen, sollte Ihr Spesenreglement überprüft und ggf. beim kantonalen Steueramt zur Genehmigung eingereicht werden.
Fazit
Das Jahr 2025 bringt für der/die Arbeitgeber:in zahlreiche Änderungen im Bereich Sozialversicherungen und Lohnadministration. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen, die Anpassung von Software sowie eine offene Kommunikation mit den Mitarbeitenden erleichtern den Übergang. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen rechtlich und organisatorisch einwandfrei aufgestellt ist – und können sich gleichzeitig als moderne, mitdenkende Arbeitgeber:in positionieren.